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Zitat von GL1000GL1100:
Für die Konis hinten hab ich ne ABE für K0-K3...
Also auch kein Tüv-Eintrag nötig.
Aber wieso H-Kennzeichen dann interessierts nicht mehr???:co: man muss deshalb doch genauso alle 2 Jahre zum Ingenieur...
CU
R.


Nein bei rotem Oldtimerkennzeichen musste nicht mehr zum TÜV

#41  04.01.08, 18:01:33

Beitragssammler


Themenstarter

Auch für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen gilt, daß sie verkehrstauglich sein müssen. Und als Nachweis dazu dient die TÜV-Prüfung.
Wenn du einen Unfall baust mit einem Fahrzeug ohne TÜV, dann kann die Versicherung jegliche Forderungen ablehnen und du musst selbst für den Schaden aufkommen.




#42  05.01.08, 15:24:56

Beitragssammler


Themenstarter

Zitat von GL76:
Auch für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen gilt, daß sie verkehrstauglich sein müssen. Und als Nachweis dazu dient die TÜV-Prüfung.
Wenn du einen Unfall baust mit einem Fahrzeug ohne TÜV, dann kann die Versicherung jegliche Forderungen ablehnen und du musst selbst für den Schaden aufkommen.




Da biste falsch informiert
Fahrzeuge mit rotem Oldtimerkennzeichen müssen nicht mehr zum TÜV

Rotes Dauerkennzeichen

Das "Rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung" aus der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO bietet zwar die gleichen Steuervergünstigungen wie das Oldtimer-Kennzeichen, also Jahressätze von 46,02 Euro für Motorräder und 191,73 Euro Pkw oder Lkw, hat aber einen entscheidenden Nachteil: Es darf nur zu ganz bestimmten Anlässen benutzt werden (siehe Einschränkungen).
Besitzt ein Liebhaber gleich mehrere Oldtimer, so kann er sie abwechselnd mit demselben roten Dauerkennzeichen "ausführen". Die Besteuerung erhöht sich dadurch nicht.
Das Fahrzeug braucht weder eine amtliche Zulassung (§ 18 StVZO) noch eine gültige Betriebserlaubnis. Hauptuntersuchungen sind zwar nicht vorgeschrieben, die TÜV-Experten empfehlen den Check jedoch aus Sicherheitsgründen.

Eine Gutachten wird nur dann gefordert, wenn:
* keine Fahrzeugpapiere mehr vorhanden sind
* die technische Beschreibung in den Papieren lückenhaft ist
* das Fahrzeug erstmals in Deutschland in den Verkehr gebracht werden soll
* die Zulassungsstelle seinen Zustand nicht beurteilen kann

Einschränkungen
Das Fahrzeug darf nur für spezielle Oldtimer-Treffen auf öffentlichen Straße bewegt werden und nicht im Alltagsverkehr!
* Nach der StVZO sind dies "Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des "Kfz-technisches Kulturgut" dienen" – also Schauen, Korsos, Klubtreffen u. ä.
* Auch die damit verbundene Hin- und Rücktour sind freigegeben sowie Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten.
* Für notwendige Wartungsarbeiten oder Reparaturen dürfen Auto oder Motorrad in die Werkstatt gebracht werden.

#43  05.01.08, 15:39:35
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