Hallo Wilfried,
Du hast natürlich recht mit Deiner Nachfrage: In meinen Scheinwerfern sitzen in der Tat die regulären H4-Zweifaden-Lampen mit 55 W fürs Abblendlicht und 60 W fürs Fernlicht. Nur, daß ich davon im originalen Hauptscheinwerfer nur die Abblendfunktion nutze und in den beiden Zusatzscheinwerfern nur die Fernlichtfunktion. (Der jeweils andere Glühfaden bleibt also dauerhaft stromlos und "fährt lediglich spazieren", weil der Graukittel es so wünschte.) Somit ergibt sich das Abblendlicht zu 2x55 = 110 W und das Fernlicht zu 2x60 = 120 W. Wenn ich das Fernlicht einschalte, brennt auch das Abblendlicht weiter, also 110+120 = 230 W.
Die DEKRA-Auskünfte zu möglichen Zusatzleuchten wundern mich. Denn nach meinem Infostand dürfen Motorräder in Deutschland durchaus zumindest mit jeweils
einem Zusatzscheinwerfer für Fernlicht und Nebellicht ausgerüstet werden. Und zwar auch nach den "alten nationalen Vorschriften". Der TÜV SÜD hat dazu eine feine Broschüre veröffentlicht, nachzulesen z. B. hier:
http://www.tsc-bretzenheim.de/downloads/motorradbeleuchtung.pdf. Dort heißt es:
- Fernlicht: Nach deutschem Recht ist ein Scheinwerfer für Fernlicht vorgeschrieben. Ein zusätzlicher Scheinwerfer für Fernlicht ist zulässig.
- Nebelscheinwerfer: In Deutschland ist einer, nach EG-Recht ein weiterer Nebelscheinwerfer zulässig.
- Abblendlicht: In Deutschland ist ein Abblendlicht vorgeschrieben, nach EG-Vorschrift auch zwei.
Schon in den 1970er Jahren wurden ja viele BMW-Tourenboxer mit Zusatzscheinwerfern ausgestattet (z. B. hier:
https://www.trixondrums.de/glaeser/glaeser3.htm). Oft wurden die mit einer Schelle auf den Sturzbügeln montiert, weil sich das dort so gut anbot. Und für die RT-Verkleidung hatte BMW ja sogar mal Zusatzscheinwerfer als Originalzubehör angeboten (ausklappbar...!) Siehe hier:
https://www.ebay-kleinanzeigen.de/s-anzeige/bmw-r-100-rt/1273795601-305-4608. Insofern sollte auch Deinem DEKRA-Mann bekannt sein, daß eine Zusatzbeleuchtung für Maschinen mit deutscher Zulassung legal montierbar ist. Und zwar ganz unabhängig vom Baujahr.
Was den GL1500-Scheinwerfer betrifft, so ist der ja eigentlich ein "symmetrischer Doppelscheinwerfer innerhalb eines gemeinsamen Gehäuses". Für die nach Deutschland ausgelieferten Wings wurde in der Tat nur der linke Scheinwerfer als Abblendlicht eingeschaltet. Wenn Dein DEKRA-Mann nun bereits die rechte Hälfte des
Originalscheinwerfers als "Zusatz-Scheinwerfer" ansieht, dann ist's natürlich schwierig. Aber genau für solche heiklen Fälle hat ja der Gesetzgeber das Wort "Ermessens-Spielraum" erfunden. Den nutzte mein Graukittel, als er mir sagte, daß er den Originalscheinwerfer mal als "eine Baueinheit" gelten lassen wolle (trotz zweier Glühlampen darin).
Ich gebe Dir von daher Recht darin, daß man es einfach bei einem Prüfer versuchen sollte, der den Mut zum Nutzen seines Ermessensspielraums aufbringt (und auch bereits hinreichend mit der Materie vertraut ist). Nach meinem Eindruck findet man solche Prüfer vorzugsweise, indem man eine auf den jeweiligen Moped-Typ spezialisierte Werkstatt aufsucht (und dort die HU vornehmen läßt). Denn Prüfer, die von der Werkstatt angefragt werden, wissen ja somit, worauf sie sich einlassen. (Wer z. B. als Prüfer zur HU-Abnahme in einer Harley-Werkstatt gerufen wird, der sollte nicht zum Tinnitus neigen...)
Meine Wing erwarb ich übrigens damals von einem sehr freundlichen Vorbesitzer aus Mönchengladbach. Der hatte das Moped bis dato immer bei den Wing-Spezialisten der "Motorradgarage 2000" in Marl-Sinsen warten und umbauen lassen. Ich war daraufhin auch mal dort und habe den Inhaber Rainer Holz und seine Crew als sehr freundlich und kompetent erlebt. Das wäre von daher eine Adresse, bei der ich auch HU-Prüfer mit "einschlägiger Sachkundigkeit" vermuten würde ;-).
Wingerjack