Tach Winger.
Hab mich in den letzten Tagen mit einem Juristen unterhalten. Und der meinte, nach seiner Rechtsauffassung regele die STVZO, was erlaubt ist. Und was dort eben nicht als erlaubt drin steht, ist eben verboten. So rum kann mans natürlich auch sehen. Ist zwar auch wieder "nur" eine Meinung, aber immerhin eine aus berufenem Mund.
Im konkreten Fall mit den Fernscheinwerfern wäre dann halt nur einer erlaubt (§50, Abs.2 u. Abs.4) und basta. Wohlgemerkt - nur nach STVZO. Aber da gibts ja noch diese EU-Richtlinie.
Nundenn, ich warte zwar noch auf die Antwort auf eine Anfrage, aber die dürfte eigentlich hinfällig geworden sein durch eine Broschüre, auf die ich heute gestoßen bin. Ist mit Mai 2006 auch sehr aktuell:
http://www.dekra.de/live/mediendatenbank/psfile/datei/32/AKE_Licht4303533ce5ecb.pdf
Ist von allen möglichen Tüv-Stellen und der Dekra herausgegeben und trägt alles aus STVZO und EU-Rili zusammen, was erlaubt ist. U.a. z.B. max. 2 Fernscheinwerfer, aber auch 2 Nebelscheinwerfer. Letztere zwar nicht nach STVZO, aber nach Rili 93/92 EWG.
So ganz 100%ig klar ist mir nicht, ob die Rili in deutsches Recht umgesetzt ist, aber so wie die Broschüre abgefasst ist, gehe ich mal davon aus.
Für meinen Teil ist die Sache erledigt: Ich werde mir 2 Nebellaternen kaufen. Und die Broschüre werd ich ausdrucken, falls beim nächsten Tüv der gute Mann schlechte Laune haben sollte.
Gute Saison noch - Wingergruß
Wolfgang