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Hansi im Grunde hast Du ja recht.
Nur denke ich, muss Steffen da es ja ein Importfahrzeug ist, eine Vollabnahme nach §21 machen, damit die 15er einen Deutschen Brief bekommt.
Dazu kommt, das in den neuen Bundesländern für diese Sache NUR die Dekra zuständig ist.
Im Zweifel könnte also die Dekra das Gutachten (erstmal) für die Prüfung nach §21 nicht anerkennen, da das Fahrzeug aus USA eingeführt wurde, der Klarglasscheinwerfer für symmetrisches Abblendlicht vorgesehen ist, hier in Deutschland aber asymmetrisches Abblendlicht gefordert wird.
Auch die " Umbaumaßnahmen" an dem Scheinwerfer durch die Fa. A/A änderten daran nichts.
Das gleiche gilt für die "normalen" Scheinwerfer aus USA.
Es hängt aber Schluss endlich wie immer an dem Prüfer ob er ihn abnimmt oder nicht, da auch bei Scheinwerfer eine "Etwa Wirkung" in dem Brief eingetragen werden kann. ( Ermessensspielraum ? )
Anhang : TÜV - SÜD
Ausnahmen für Importfahrzeuge
Trotz der erforderlichen Umbaumaßnahmen wird es mit vertretbarem finanziellen und technischen Aufwand nicht gelingen, ein US-Fahrzeug so zu verändern, dass es vollständig den Richtlinien der EG bzw. den Zulassungsvorschriften der StVZO (Straßen-Verkehrs-Zulassungs-Ordnung) entspricht. Aus diesem Grunde erteilen die Zulassungsbehörden von bestimmten Vorschriften, die Ihr Importfahrzeug erfüllen müsste, aber nicht erfüllt, eine so genannte Ausnahmegenehmigung, so dass trotzdem eine Zulassung erfolgen kann.
Ein Beispiel für eine zu erteilende Ausnahmegenehmigung ist die fehlende Leuchtweitenregulierung bei Fahrzeugen ab dem Erstzulassungsdatum 1. Januar 1990. Eine aufwändige und teure Nachrüstung kann dem Fahrzeug-Besitzer so erspart werden.
In Baden-Württemberg hat die zuständige Behörde, das Regierungspräsidium, die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen an die örtlichen Straßenverkehrsbehörden/Zulassungsstellen delegiert. Dies gilt jedoch nur für "gängige", immer wiederkehrende Ausnahmetatbestände. Für alle anderen Ausnahmen muss der Halter beim Regierungspräsidium die Ausnahmen beantragen. Dieser Verwaltungsvorgang passiert im Zuge der Zulassung des Fahrzeuges und ist natürlich nicht gebührenfrei.
Es gibt eine Gebührenordnung bzgl. Ausnahmegenehmigungen, die den Behörden einen sehr weiten Spielraum lässt. Zwischen 10 und 500 € können theoretisch für eine einzelne Ausnahmegenehmigung verlangt werden, bei etwa 6-10 Ausnahme-Tatbeständen, die für ein relativ neues Fahrzeug aus den USA anfallen können.
In der Praxis bleiben die Behörden aber in der Preisgestaltung moderat. Einige Beispiele:
•pro Ausnahmetatbestand: 50 €
•bis 3 Ausnahmetatbestände: 100 €
•über 3 Ausnahmetatbestände: 150 €
Auch bei meiner ersten 15er wurde es als Finanziell Unzumutbar angesehen, die aus USA Importierte Maschine hinsichtlich Ihrer US Amerikanischen Beleuchtung auf hiesige Gesetze umzubauen.
Daher wurde vom Landrat ( damals in Paderborn ) eine Ausnahmegenehmigung erteilt um einen Brief zu bekommen.
Nicht nur für den US - Scheinwerfer sondern für die komplette Beleuchtung einschließlich der roten
Seitenbeleuchtung hinten.
Es gibt Möglichkeiten, aber ob das Theater am Ende der Mühe Wert ist muss jeder selbst entscheiden.
Grùße aus dem schönen Sauerland
Marcus
GL 1500 SE (X) - 50th. Annyversary
Wer nicht will findet Gründe - wer will findet Wege
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