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Beitragssammler


Themenstarter

Hallo Wingerfreunde, nun ist sie endlich da meine GL 1500 welche ich mir in USA gekauft habe, von Ende Oktober bis Ende Januar hat mein "Toller Importeur America-Importservice" gebraucht bis das Ding endlich in Rotterdam war. Den Transport nach Hause habe ich einen anderen machen lassen, das dauerte 2 Tage. Er selbst hat übrigens das Geld nicht zurück bezahlt, er behält dies als Stornogebühren, Also Vorsicht bei "America-Importservice" aus Godelheim bei Paderborn.

Nun noch das wichtigste Problem: Ich suche nach dem Lichtechn. Gutachten für den Klarglasscheinwerfer von Stanlay. Ich hatte schon einiges gefunden im Forum jedoch ist es bei dem Wingerfreund leider nicht mehr vorhanden. Ich bitte alle um Mithilfe bei der Beschaffung dieses Gutachtens. Vielen Dank bis hierher und Grüße an alle Winger von 1000 - 1800.

#1  25.02.16, 10:31:55

keysch

(Mitglied mit Biete)


Ne 15er in USA gekauft?
Da haste ja richtig viel Geld gespart. lachen
Rechne mal zusammen bis Du das Moped mit TÜV auf der Strasse hast.
Immer noch viel gespart?
Und Garantie??? Ach ja kein Problem, mal eben zurückschicken nach der USA.

Sorry, aber wenn ich sowas lese muß ich mir am Kopf packen.
Hättest bei mir ne echte 99er SE für 5000Euro haben können.

Aber die Dinger aus den USA sind ja soooo billig.

Ein Gutachten für den Klarglasscheinwerfer hat es von Honda nie gegeben.
Die da im Umlauf sind hat wohl einer selber erstellt, oder hast Du ein E Prüfzeichen im Glas (Plastik)?


Statt immer nur auf die Rechtschreibfehler zu achten, sollten EINIGE mal lernen, den Inhalt zu verstehen!!!!
#2  25.02.16, 12:31:25

wernair

(Mitglied mit Biete)



Keysch, sorry, aber muss doch jeder selber wissen was er mit seinem Geld macht.
Verstehen kann ich es auch nicht, aber er wird schon seine Gründe haben zwinkern


Gruß
Werner
Wer den Moment genießt,
genießt das ganze Leben
#3  25.02.16, 12:56:57

Beitragssammler


Themenstarter

Vergiss es mit dem Gutachten der TÜV Rheinland nimmt das Ding ( Dcheinwerfer)nicht ab !
Dieses Gutachten war eine Einzelannahme
Hab ich letztes Jahr alles schon durch !
Und leider musst du mit deiner Wing zum TÜV Rheinland
traurig traurig traurig

#4  25.02.16, 13:50:36

keysch

(Mitglied mit Biete)


@wernair
Kann von mir aus auch jeder machen wie er will, aber jetzt kommen bestimmt noch mal 32 Fragen bis das Moped durch den TÜV ist.
Mal abgesehen davon was sonst noch für Kosten entstehen.
Aber als Betriebsleiter scheint er ja genug Zeit und Geld zu haben. alles wird gut lachen

Meine erste 15er habe ich aus Spanien geholt, waren hin und zurück nur 4000Kilometer.
Bis die richtig lief und Tüv hatte habe ich einsehen müssen das ich die in Deutschland schneller und billiger gehabt hätte.



Statt immer nur auf die Rechtschreibfehler zu achten, sollten EINIGE mal lernen, den Inhalt zu verstehen!!!!
#5  25.02.16, 14:31:12

wernair

(Mitglied mit Biete)



Ein Forum lebt von seinen Mitgliedern und auch dessen Fragen und natürlich auch Antworten. Bleib doch bitte etwas locker, musst die Fragen ja nicht beantworten wenn du nicht will .
(Auch wenn es dir schwer fällt, weil du ein hilfsbereiter Mensch bist)


Gruß
Werner
Wer den Moment genießt,
genießt das ganze Leben
#6  25.02.16, 14:43:18

Beitragssammler


Themenstarter

Hallo Keysch, ich weiß nicht was deine Antwort soll? Ich rede von einem Gutachten des Littechnischen Instituts Karlsruhe und nicht von dem TÜV Ding In RP. Schön das deine SE 5000 kostet ich habe für meine Wing inkl. Import keine 3.000 bezahlt. Außerdem gebe ich meinem Vorredner recht bitte etwas zur Frage beitragen und nicht Äpfel und Birnen vergleichen, und bitte sachluich bleiben sowie den Job aus dem Spiel lassen. Herzliche Grüße an alle die noch etwas zur Lösung beitragen können und wollen.

#7  25.02.16, 14:54:35

Beitragssammler


Themenstarter

Mensch Keysch,

ich verstehe deine "Antwort" und dieses Anfeinden nicht.
Warum schreibst du gleich so vorwurfsvoll und menschenverachtend? abgelehnt

Da hat roxyxxxl einfach nur etwas geschrieben und eine kurze Frage dazu gestellt und dann kommst du mit so etwas.
Das kann mich wieder aufregen.
Lass doch in Zukunft solche Kommentare einfach sein, dann könnten wir hier auch eine Menge Speicherplatz sparen.

Armer roxyxxxl: ich kenne jetzt schon die Antworten von keysch bei weiteren Fragen.
Aber dafür ist das Forum doch da.
alles wird gut

Erlaubt mir bitte noch eine Ergänzung zu Wernair: unter "hilfsbereiter Mensch" verstehe ich etwas anderes. Eben Hilfe und keine Vorwürfe und unterste Besserwisserei!!!

#8  25.02.16, 15:06:32

Marcus



Hallo roxyxxxl,

zuerst einmal wäre es zumindest für mich schön, wenn ich jemanden mit seinem richtigen Vornamen ansprechen könnte.
Trotz Nicknames sind einem die meisten echten Vornamen nach einiger Zeit bekannt und es ist doch schöner jemanden mit zbsp. Werner als mit roxyxxxl anzusprechen.

Soviel dazu.
Wie Du ja sicher selbst schon rausbekommen hast, gab es mal ein Gutachten dieses Inst. aus Karlsruhe.
Dieses wurde Irgendwann mal in den Neunzigern von der Fa. A&A am Bodensee in Auftrag gegeben.
Dieses ist auch das einzige, welches hier im Forum umläuft.
Du kannst es von unserem Mitglied SUNSHINE ( Hubert ) bekommen oder soweit mir bekannt, von seiner HP runterladen.
Das Teil hat hier eigentlich jeder.

Sonst gibt es in dieser Richtung meines Wissens nach nichts.

Problem :

Dein Scheinwerfer sollte unten links in Fahrtrichtung die Buchstaben A/A eingeprägt haben, da dieses Gutachten eben nur für die von der Firma A&A in Auftrag gegebenen Scheinwerfer gilt.

Ist das nicht der Fall, wünsche ich Dir einen Sachverständigen, der das nicht merkt und den Scheinwerfer mit dem Gutachten auch ohne diese Kennzeichnung abnimmt.



Grùße aus dem schönen Sauerland
Marcus
GL 1500 SE (X) - 50th. Annyversary


Wer nicht will findet Gründe - wer will findet Wege
#9  25.02.16, 15:12:14

Beitragssammler


Themenstarter

Besorge Dir doch einfach einen mit Streuscheibe. TÜV drauf und wieder zurück bauen (oder lassen)!

#10  25.02.16, 15:44:53

Marcus



.....und dann fährst du in 2 Jahren wieder zum TÜV und spätestens dann merken sie es.
.....oder du wirst in einen Unfall verwickelt und spätestens dann merkst du es, das du leider keine Betriebserlaubniss für dein Moped hast mein lieber Wasserstoff.

Natürlich kommt man mit linken Tricks auch durchs Leben, aber was soll das? abgelehnt


Grùße aus dem schönen Sauerland
Marcus
GL 1500 SE (X) - 50th. Annyversary


Wer nicht will findet Gründe - wer will findet Wege
#11  25.02.16, 16:57:33

Beitragssammler


Themenstarter

@ Marcus: Danke Dir, ich bin übrigens Steffen (Stepi). Das roxyxxxl war eigentlich nur zum einloggen gedacht, wie man es ändert weiß ich leider nicht. Ich hoffe das sich Sunshine bei mir meldet, angeschrieben habe ich ihn schon. Grüße und die Hoffnung dass die Saison bald anfängt.

#12  25.02.16, 16:57:57

Marcus



Hallo Steffen,

er wird sich schon melden. Wenn nicht kann ich Dir das Teil auch zufaxen.
Ist wie gesagt eh das selbe welches alle haben.
Viel Erfolg !


Grùße aus dem schönen Sauerland
Marcus
GL 1500 SE (X) - 50th. Annyversary


Wer nicht will findet Gründe - wer will findet Wege
#13  25.02.16, 17:02:06

Beitragssammler


Themenstarter

Jungens !!!
Dieses Gutachten haben alle verbrannt mit Augen rollen
Das verbreiten oder kopieren ist strafbar traurig
Ich hab so ein Briefchen auf unterlassung per post bekommen !

Also nochmal dieses Gutachten hat keiner mehr ich auch nicht zwinkern

Ich hatte es mal hat aber beim TUEV nix gebracht (weil einzelabnahme )

Wenn er Glück hat sieht der TUEV es nicht aber im Falle eines Unfalls hat Marcus recht (Betriebserlaubnis erloschen !

#14  25.02.16, 17:27:16

wingdriver

(Mitglied mit Biete)


Hallo Steffen. Bin zwar in der CH zuhause, aber ich an deiner stelle würde mich mit besagtem Scheinwerfer nicht lange rumärgern. Ich würde mir einfach einen neuen gebrauchten in der Bucht besorgen und gut ist, Dann haste keine Probleme, auch bei einem nicht zu wünschenden Unfall. Mann weiss ja nie!
guckstdu. Ist nur ein Beispiel.
http://www.ebay.de/itm/Honda-Goldwing-GL1500-Scheinwerfer-und-Blinker-/391388355721?hash=item5b20905c89:g:RwoAAOSwPc9Wxfvm

gruss Heinz

#15  25.02.16, 18:04:27

Beitragssammler


Themenstarter

Darum habe ich geschrieben" oder lass es"!
Also den Scheinwerfer mit Streuscheibe montieren und fertig.
Außerdem, das ding mit der Betriebserlaubnis ist schon etwas komplizierter und bei dem was manche so an der Goldwing spazieren fahren ist sicher bei etlichen die Betriebserlaubnis in Gefahr.
Bei dem Scheinwerfer würde ich übrigens keine Gefährdung sehen da dieser in USA offiziell zugelassen ist.


Erlöschen der Betriebserlaubnis

Das „Erlöschen der Betriebserlaubnis“ (im Weiteren „BE“ genannt) ist immer wieder Schwerpunktthema im Technikforum. Zumeist steht das Erlöschen der BE in Verbindung mit Fragen, bei denen es um Änderungen an Fahrzeugen und insbesondere um Leistungssteigerungen von Mofas oder Kleinkrafträdern geht.

Im Folgenden werde ich versuchen das Wichtigste hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen zusammenzutragen, um zumindest die allgemeinen Fragen beantworten zu können. Einzelfälle können und sollen natürlich auch weiterhin zur Diskussion gestellt werden.

Leider ist festzustellen, dass das zur Disposition stehende Thema auch mit dem Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) weiter aktuell bleibt. Der § 19 StVZO wird durch Artikel 2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften lediglich in Teilbereichen geändert. Ich werde hierzu nochmals ausführlich Stellung beziehen.

Natürlich darf auch hier der Hinweis nicht fehlen, dass dies keine rechtsverbindliche Ausarbeitung ist und ausschließlich die persönliche Rechtsauffassung des Verfassers widerspiegelt, die allerdings mit Gesetzestexten und Gerichtsentscheidungen unterlegt ist. Wer sich die einschlägigen Threads durchliest wird auch schnell feststellen, dass sich selbst Fachleute zu dieser Thematik nicht immer einig sind.


Das Erlöschen der BE ist in § 19 Abs. 2 und 3 StVZO geregelt und ist keinesfalls mit einer Betriebsuntersagung nach § 5 FZV zu verwechseln.

Zwar liegt hier ein Erlöschen der BE Kraft Gesetz vor, dennoch ist eine konkludente Anwendung des Verwaltungsrechts möglich. Verwaltungsrechtlich ist das Erlöschen der Betriebserlaubnis mit einer so genannten auflösenden Bedingung i. S. d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gleichzusetzen, was aber hier nicht weiter zu vertiefen ist.

Wird auf ein Erlöschen der BE erkannt, dann liegt eine Ordnungswidrigkeit, ein Verstoß gegen § 3 FZV für zulassungspflichtige Fahrzeuge und gegen § 4 FZV für betriebserlaubnispflichtige Fahrzeuge vor. Als Rechtsfolgen sind hier ein Bußgeld von 50 € und 3 Pkt. vorgesehen. Diese Rechtsauffassung wird derzeit allerdings nicht von allen Bundesländern getragen, so dass es zu unterschiedlichen Ahndungen kommt, worauf ich hier näher eingehe.

Mit Einführung der FZV und Novellierung des Bußgeldkataloges handelt es sich nur noch um einen B-Verstoß, was allerdings nur auf einen schwerwiegenden redaktionellen Fehler zurückzuführen sein kann und dringend einer Überarbeitung bedarf. Bis zum 28.02.2007 handelte es sich um einen A-Verstoß, was eine Verlängerung der Probezeit bei Führerscheinneulingen nach sich zog. Insofern ist die rechtliche Einstufung ob nur eine simple Unvorschriftsmäßigkeit oder ein Erlöschen der BE vorliegt, schon von erheblicher Bedeutung für den Betroffenen.

Die Tathandlung und die tatbestandlichen Voraussetzungen

Ein Erlöschen der BE ist zunächst einmal an eine bestimmte Tathandlung, nämlich das „Ändern“ gebunden.

Änderungen können nur durch:

- Veränderungen an Bauteilen
- Austausch und / oder Hinzufügen von Bauteilen, wobei für die ausgetauschten Bauteile keine Bauartgenehmigung vorliegt oder
- Entfernen von Bauteilen

vorgenommen werden. Die Änderung setzt voraus, dass diese bewusst willentlich und damit vorsätzlich herbeigeführt wird. Wenn also jemand den Auspuff verliert, liegt keine Änderung i. S. d. § 19 Abs. 2 StVZO vor und damit kein Erlöschen der BE. Anders, wenn beispielsweise der Mittelschalldämpfer entfernt wird, um einen „kernigeren“ Sound zu erreichen.


Durch die Änderung müssen jedoch eine oder mehrere weitere tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Entweder muss

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert werden,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten sein oder
3. das Abgas- und Geräuschverhalten verschlechtert werden.

Eine Kombination der einzelnen Punkte ist durchaus möglich.

Zu 1.)
Die wohl häufigste Variante der Änderung der Fahrzeugart, ist die Leistungssteigerung von Mofas und Kleinkrafträder, durch Manipulationen an der Variomatik, Ausbau von Drosseln oder anderen Eingriffen in die Fahrzeugtechnik.
Nach geltender Rechtsprechung wird grundsätzlich ein Geschwindigkeitszuschlag von 10 % auf die bauart-bedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) gewährt. Wird diese Geschwindigkeit durch oben genannte Änderungen überschritten, kann sich u. u. die Fahrzeugart ändern.

Neben dem Erlöschen der BE hat dies auch noch fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen, da sowohl Kleinkrafträder als Krafträder fahrerlaubnispflichtig sind. Liegt eine gültige Fahrerlaubnis nicht vor, dann handelt es sich um ein Fahren ohne Fahrerlaubnis i. S. d. § 21 StVG.

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Entscheidung des OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.11.2002- Aktenzeichen 1 Ss 73/02. Hiernach liegt auch dann ein Fahren ohne Fahrerlaubnis vor, wenn ein Leichtkraftrad auch ohne Vornahme technischer Veränderungen regelmäßig eine wesentlich höhere Geschwindigkeit als die bauartmäßig zulässige erreichen kann.

Bei einem Schadensfall kann die Versicherung den Versicherungsnehmer bis zu 5000 € in Regress nehmen. Im Innenverhältnis, also der Kaskoversicherung (sofern eine solche abgeschlossen wurde), ist der Versicherer von der Leistungspflicht befreit.


Achtung! Durch Leistungssteigerung herbeigeführte Änderung eines Mofa (FmH 25) in ein Kleinkraftrad (bis 45 km/h) ist keine Änderung der Fahrzeugart!

Eine Veränderung der Fahrzeugart mit der o. g. Rechtsfolge wird zumeist auch bei Leistungssteigerungen an Mofa (FmH 25) unterstellt. Eine solche Anzeige ist jedoch rechtsfehlerhaft, wenn sich diese ausschließlich auf die Veränderung der Fahrzeugart begründet, ohne dass die ermittelte Endgeschwindigkeit 45 km/h übersteigt.

Dies ergibt sich daraus, dass die Fahrzeugarten in der Richtlinie 70/156/EWG (dort im Anhang II) und in der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (dort in Art. 1 Abs.2) vorgegeben sind.

Verdeutlicht wird das ebenfalls in der Verbindlichen Arbeitsanweisung der Technischen Leitungen aller amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen und Technischen Prüfstellen vom 18.10.2001 in der aktualisierten Fassung vom 17.12.2003.

Gem. Punkt 2.5 Änderungsabnahmen zur Änderung der Fahrzeugart, gelten als typische Beispiele für derartige Änderungen:

• Pkw in Lkw
• Lkw in Sonder-Kfz
• Pkw in Sonder-Kfz
• Lkw in Selbstfahrende Arbeitsmaschine
• Lkw in Zugmaschine

Zu beachten ist, dass Änderungen innerhalb einer Fahrzeuggruppe oder –klasse, ohne eine wesentliche Änderung der Zweckbestimmung und/oder der Aufbauart, wie z. B.:

• Kraftrad ohne Leistungsbeschränkung in Kraftrad mit Leistungsbeschränkung
• Kleinkraftrad in Mofa und umgekehrt,

nicht als Änderung der Fahrzeugart verstanden werden. Dies ist nur eine logische Schlussfolgerung, da die Rili 2002/24/EG, als auch die Verordnung über die EG- Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (Krad-EG-TypV), eine solche Differenzierung gar nicht vorsieht. Es wird in Art. 1 Abs. 2 (Rili 2002/24/EG) bzw. § 1 Abs. 2 (Krad-EG-TypV) lediglich zwischen Kleinkrafträder und Krafträder unterschieden.

Auszug Krad-EG-TypV:
Zitat
§ 1 Abs. 2
Die Fahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1 werden in nachstehende Klassen unterteilt:

1. „Kleinkrafträder“ sind zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und folgenden Eigenschaften:

a) zweirädrige Kleinkrafträder (Klasse L1e):
Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren oder maximale Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren;

b) dreirädrige Kleinkrafträder (Klasse L2e):
Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren oder maximale Nutzleistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder maximale Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren;

2. „Krafträder“ sind zweirädrige Kraftfahrzeuge ohne Beiwagen (Klasse L3e) oder mit Beiwagen (Klasse L4e) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren oder einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;

Das bedeutet, dass ein Erlöschen der BE nur dann zum Tragen käme, wenn durch die Leistungssteigerung das Mofa die Baumerkmale eines Kraftrades aufweisen würde, also mehr als 45 km/h erbringt oder eine abstrakte Gefahr zu begründen wäre. Letzteres käme z. B. in Betracht, wenn es sich tatsächlich um ein FmH 25 handelt, das ausschließlich für diesen Geschwindigkeitsbereich gebaut ist und insbesondere das Fahrwerk, die Lenkung und die Bremsanlage für eine höhere Geschwindigkeit nicht ausgelegt sind, was allerdings nur in Ausnahmefällen zutreffen dürfte.

Fazit zu 1.)
Insbesondere bei Anzeigen bezüglich der Leistungssteigerung von Mofas (FmH 25) ist darauf zu achten, dass durch die Leistungssteigerung die bbH mehr als 45 km/h betragen muss, damit tatsächlich eine Änderung der Fahrzeugart vorliegt. Ist dies nicht der Fall, dann bleibt es zulassungsrechtlich bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit, da ein Fahrzeug geführt bzw. in Betrieb genommen wurde, das nicht den Vorschriften entspricht, d. h., die Daten in der Betriebserlaubnis nicht mit den tatsächlichen Daten übereinstimmen. Dass hier auch noch fahrerlaubnisrechtliche Tatbestände zu prüfen sind, dürfte selbstverständlich sein.

Über die zuständige Verwaltungsbehörde kann gem. § 17 Abs. 3 StVZO (neu § 5 FZV) jedoch eine Betriebsuntersagung ausgesprochen werden.


Zu 2.)
Die tatbestandliche Voraussetzung des § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO bedarf unzweifelhaft umfangreicher Erläuterungen, denn hier scheiden sich im wahrsten Sinne des Wortes die Geister. Daher noch mal der Hinweis, diese Ausarbeitung spiegelt ausschließlich die Meinung des Verfassers wider und ist daher nicht rechtsverbindlich.

Um das Thema abschließend zu analysieren, bedarf es eines Rückblicks auf die alte Fassung (a. F.) des § 19 StVZO, der bis 31.12.1993 galt, da doch hin und wieder festzustellen ist, dass bei der Bewertung, ob die BE erloschen ist oder nicht, auf diese Fassung des § 19 zurückgegriffen wird.

- Erlöschen der BE bis 31.12.1993

Hiernach konnte nach § 19 Abs. 2 StVZO (a. F.) die BE erlöschen, wenn ein Fahrzeugteil verändert wurde, dessen Beschaffenheit vorgeschrieben war oder dessen Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann. Diese Formulierung bedeutete, dass zwei Tatalternativen möglich waren.

1. die Veränderung eines Fahrzeugteils, dessen Beschaffenheit vorgeschrieben ist (siehe § 22 a StVZO) und
2. die Veränderung eines Fahrzeugteils, dessen Beschaffenheit zwar nicht vorgeschrieben, aber durch dessen Veränderung eine Gefährdung zu erwarten ist.

Eine Veränderung i. S. d. Nr. 1 hatte also zur Folge, dass die BE erlöschen konnte, ohne dass eine abstrakte Gefährdung zu begründen war.

Diese Regelung wurde mit Recht als überzogen angesehen und mit Wirkung vom 01.01.1994 geändert.

- Erlöschen der BE ab 01.01.1994

Mit der Neufassung des § 19 Abs. 2 StVZO erlischt die BE nunmehr nur dann, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- und Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Warum die Änderung vorgenommen wurde, ist der amtlichen Begründung zur Änderungsverordnung vom 16.12.1993 (VkBl. 94 149) zu entnehmen (Auszug):

Zitat
„Zu Abs. 2: …Die Betriebserlaubnis soll weiterhin erlöschen, wenn eine Gefährdung nach solchen Änderungen zu erwarten ist. Bislang war Ursache für das Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 (alt) entweder die Veränderung von Teilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, oder die Veränderung von Teilen, deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann. Es scheint bedenklich – auch unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit der Mittel -, eine so einschneidende Rechtsfolge wie das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug schon dann eintreten zu lassen, wenn durch eine Änderung lediglich Beschaffenheitsvorschriften der StVZO berührt werden, ohne daß gleichzeitig auch eine Gefährdung anderer (also eine Gefährdung der Verkehrssicherheit) zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit der Gefährdung ist zu weitgehend, die Gefährdung muß schon etwas konkreter zu erwarten sein …
Im Sinne einer größeren Konkretisierung wurde auf die Gefährdung von Verkehrsteilnehmern hingewiesen (Fahrzeugführer, Fahrzeuginsassen, andere Verkehrsteilnehmer), da sich sowohl die EU als auch z. B. § 30 (Beschaffenheit der Fahrzeuge) in erster Linie auf den Schutz von Personen orientieren.“


Bereits daraus ergibt sich nunmehr, dass die BE nach § 19 Abs. 2 StVZO nur dann erlöschen kann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte auf die Möglichkeit einer Gefährdung hinweisen. Bei der Beurteilung, ob eine Gefährdung anderer zu erwarten ist, sollte immer berücksichtigt werden, dass zum normalen Fahrbetrieb auch Ausweichmanöver, Gefahrenbremsungen und schlechte Wegstrecken gehören. In jedem Fall bleibt es eine Einzelfallentscheidung, die der richterlichen Nachprüfung unterliegt. Wenn das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass ein Erlöschen der BE vorliegt, dann muss im Urteil explizit begründet werden, worin die Gefährdung bestand.

Der Begriff der Gefährdung wird in einem eigenen FAQ erläutert.

Das OLG Düsseldorf entschied im Jahre 1996 beispielsweise zur Frage des Anbringens eines Lenkradknaufs, was nach der a. F. des § 19 StVZO zum Erlöschen der BE führte, dass die alleinige Feststellung der nachträglichen Anbringung eines Lenkradknaufs das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nicht belegt und der Tatrichter zusätzlich Feststellungen dazu treffen muss, ob durch die Anbringung eines Lenkradknaufs eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Dass es sich hierbei nur um eine abstrakte Gefährdung handeln kann, sei selbstverständlich.

In der Begründung zum Beschluss vom 12.1.1996, Az.: 5 Ss (OWi) 457/95 - (OWi) 2/96 I, wurde u. a. ausgeführt:

Zitat
„Die Voraussetzungen des hier für das Erlöschen der Betriebserlaubnis allein in Betracht kommenden § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO sind nach den Feststellungen nicht belegt. Ihnen ist nicht zu entnehmen, daß durch die nachträgliche Anbringung des Lenkradknaufs eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Allein die bloße Möglichkeit der Gefährdung reicht insoweit nicht aus; erforderlich ist ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit, das sowohl durch den unsachgemäßen Anbau eines an sich ungefährlichen Fahrzeugteils als auch durch den Betrieb eines sachgerecht angebauten, aber gefährlichen Teils begründet werden kann (vgl. amtliche Begründung zur Neufassung von § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO in VkBl. 1994 149, 150; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl. Rdn. 8 zu § 19 StVZO sowie OLG Köln bei Janiszewski in NStZ 1995, 587 ). Da das Urteil in dieser Hinsicht jegliche Feststellungen vermissen läßt, vermag der Senat nicht davon auszugehen, daß durch die Anbringung des Lenkradknaufs bzw. durch die Art und Weise seiner Anbringung beim Betrieb des Fahrzeuges eine Gefährdung anderer zu erwarten ist.

An dieser bereits der Senatsentscheidung vom 25. Juli 1995 in NZV 1996, 40 zugrunde liegenden Beurteilung hält der Senat trotz der von Kreutel/Schmitt in der ablehnenden Anmerkung zu dieser Entscheidung (NZV 1996, 41 f) vorgebrachten Einwände fest. Auch das vom OLG Celle a.a.O. in seiner Entscheidung mitgeteilte Gutachten des Kraftfahrt-Bundesamtes zeigt nicht die nunmehr in § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO geforderte Gefährdungserwartung, sondern lediglich die mit dem Vorhandensein eines Lenkradknaufs beim Betrieb des Fahrzeuges verbundenen Möglichkeiten einer Gefährdung des Fahrzeugführers und anderer Verkehrsteilnehmer auf. Die angeführten theoretischen Möglichkeiten erlauben indes entgegen Kreutel/Schmitt a.a.O. noch nicht den Schluß darauf, daß insoweit tatsächlich eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. In dem "Beispielkatalog" des Bundesministers für Verkehr (VBl. 1994, 159 ff), der zwar nicht den Charakter einer Rechtsverordnung hat und weder verbindlich noch erschöpfend ist, jedoch eine der einheitlichen Rechtsanwendung förderliche Auslegungshilfe darstellt (BGHSt 32, 16, 18), ist der ausdrücklich angeführte Lenkradknauf nicht in der Spalte "Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erlischt" aufgeführt. Daß dort lediglich bemerkt wird, daß der Anbau eines Lenkradknaufs grundsätzlich unzulässig und nur zulässig ist, wenn er in der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs genehmigt bzw. als Auflage für Behinderte vorgeschrieben ist, rechtfertigt entgegen der Annahme von Kreutel/Schmitt a.a.O. noch nicht die in § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO geforderte Gefährdungserwartung. Ausweislich der amtlichen Begründung a.a.O. ist der Verordnungsgeber - auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Mittel - davon ausgegangen, daß es bedenklich erscheint, "eine so einschneidende Rechtsfolge wie das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug schon dann eintreten zu lassen, wenn durch eine Änderung lediglich Beschaffenheitsvorschriften der StVZO berührt werden, ohne daß gleichzeitig eine Gefährdung anderer (also eine Gefährdung der Verkehrssicherheit) zu erwarten ist". Solange keine gesicherten Erkenntnisse über das bei realistischer Betrachtungsweise anzunehmende Gefahrenpotential vorliegen, muß deshalb im Einzelfall - ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen (vgl. OLG Köln a.a.O.) - geprüft werden, ob wegen des Vorhandenseins eines Lenkradknaufs beim Betrieb des Fahrzeuges Gefahren für Verkehrsteilnehmer zu erwarten sind.“

Fazit:
Ein Erlöschen der BE i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO ist somit nur möglich, wenn durch eine Änderung eine abstrakte Gefahrenlage begründet ist. Selbst wenn ein Bauteil, das der Bauartgenehmigung unterliegt (§ 22 a StVZO) durch ein nicht genehmigtes Bauteil ersetzt wird, lässt sich daraus nicht grundsätzlich eine abstrakte Gefahr herleiten. Vielmehr ist eine solche am konkreten Einzelfall festzumachen und sowohl in der Anzeige als auch in einem eventuell erwirkten Urteil nachprüfungsfähig festzuhalten.
Sollte nicht auf ein Erlöschen der BE erkannt werden, dann liegt dennoch eine Unvorschriftsmäßigkeit vor, die mit 25 € zu ahnden ist. Der Mangel muss selbstverständlich beseitigt werden. Befolgt der Betroffene die Anordnung nicht, so kann die Verwaltungsbehörde den Betrieb des Fahrzeugs nach § 17 StVZO untersagen.

Zu 3.)
Eine weitere Tatalternative ist die Verschlechterung des Abgas- und Geräuschverhaltens. Dieses kann durch entsprechende Abgas- und Geräuschmessungen nachgewiesen werden. Grundsätzlich wird jedoch von einer Verschlechterung ausgegangen, wenn Bauteile verwendet werden, die nicht bauartgemehmigt sind. Auch hier ist regelmäßig mit Sicherstellungen zur Beweissicherung zu rechnen.


Ausführungen zu § 19 Abs. 3 StVZO

Bis hierhin ist das Erlöschen der BE für den überwiegenden Teil der Leser sicherlich noch halbwegs nachvollziehbar. Wenn der Gesetz- und Verordnungsgeber nur nicht den unsäglichen Abs. 3 eingefügt hätte. Wer den Absatz ließt, kommt eigentlich nicht umhin, sich entweder an die einschlägigen Kommentierungen zu halten oder aber eine eigene Interpretation zu entwickeln. Im Folgenden werde ich meine kontroverse Rechtsmeinung darlegen und natürlich zur Diskussion stellen. Denn auch ich möchte mir nicht anmaßen, der Weisheit letzen Schluss entdeckt zu haben. Sollte es Diskussionsbedarf geben, dann bitte ich einen entsprechenden Thread zu öffnen.

Der gesamte Abs. 3 steht nach meinem Dafürhalten im Widerspruch zum Absatz 2 und der amtlichen Begründung zur Novellierung des § 19 im Jahre 1993/94.

Der amtlichen Begründung ist u. a. zu entnehmen:
Zitat
"Es scheint bedenklich – auch unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit der Mittel -, eine so einschneidende Rechtsfolge wie das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug schon dann eintreten zu lassen, wenn durch eine Änderung lediglich Beschaffenheitsvorschriften der StVZO berührt werden, ohne daß gleichzeitig auch eine Gefährdung anderer (also eine Gefährdung der Verkehrssicherheit) zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit der Gefährdung ist zu weitgehend, die Gefährdung muß schon etwas konkreter zu erwarten sein …"

Diesem Wortlaut ist eine große Bedeutung beizumessen, da sich hieraus die Intension des Gesetz- und Verordnungsgebers erkennen lässt, die zur Änderung des § 19 StVZO geführt hat. Darüber hinaus verdeutlicht die amtliche Begründung auch den Sinngehalt des § 19, nämlich unter welchen Bedingungen eine erteilte Betriebserlaubnis erlöschen kann.

Es ist nach dem Wortlaut der amtlichen Begründung i. V. m. dem Verordnungstext des § 19 Abs. 2, dem Gesetz- und Verordnungsgeber zu unterstellen, dass er mit der Novellierung erreichen wollte, dass eine Betriebserlaubnis nur dann erlöschen kann, wenn durch Änderungen

- die Fahrzeugart geändert wird
- das Abgas- und Geräuschverhalten verschlechtert wird
- oder durch Änderungen eine Gefährdung anderer zu erwarten ist,

wobei er ja explizit darauf hingewiesen hat, dass die Betriebserlaubnis nur dann erlöschen kann, wenn durch Änderungen, die die Beschaffenheitsvorschriften betreffen, auch eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist!!!

Nun wurde, aus für mich überhaupt nicht nachvollziehbaren Gründen, der Absatz 3 ebenfalls neu eingefügt.

Bereits der einleitende Satz steht im Widerspruch zum Absatz 2.

Zitat
„Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn …“

Es erfolgt die Benennung von Ausnahmen, bei denen entgegen den Bestimmungen des Abs. 2 die BE nicht erlischt, worauf hier aber nicht weiter einzugehen ist.


Würde der Abs. 3 nun als eigenständige Regelung angesehen werden (wie es zumeist üblich ist), die sich nicht systematisch in den § 19 einfügt, würde das bedeuten, ...

- bitte sorgfältig lesen -

... dass selbst wenn eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist, die Voraussetzungen des Absatzes 3 aber erfüllt werden, die Betriebserlaubnis nicht erlischt. Dann wird also ganz legal, also staatlich legitimiert, ein Fahrzeug geführt, von dem eine erhöhte Betriebsgefahr ausgeht (siehe hierzu § 30 Abs. 1 Nr. 1 StVZO). Andererseits erlischt die BE selbst dann, wenn nur eine Formalie nicht eingehalten wird, eine Gefährdung aber nicht zu begründen ist.

Nun kommt auch noch die unglückliche Regelung aus Abs. 3 Satz 2 (letzter Satz) hinzu.

Zitat
„Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.“

Hier wird nunmehr ein Erlöschen der BE unterstellt, wenn die Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten werden. Das bedeutet konsequenter Weise, dass keine Gefährdung nachgewiesen werden muss.

Damit hätten wir aber wieder die gleiche Gesetzeslage, wie vor der Novellierung.

Das kann der Gesetz- und Verordnungsgeber nicht gewollt haben!!!


Nun ist es aber leider so, dass in den einschlägigen Kommentaren genau diese Rechtsmeinung vertreten wird. Sowohl der Kirschbaum StVZO Kommentar wie auch der Hentschel stützen sich darauf, dass der § 19 Abs. 3 unabhängig von Abs. 2 zu werten ist. Dabei wird auf einen Aufsatz von Werner Kullik Polizeidirektor a. D. (VD 03 147) verwiesen.

Zu diesem Aufsatz ist anzumerken, dass der Autor den § 19 vom reinen Aufbau und in Verbindung mit dem Verwaltungsrecht analysiert hat. Aus urheberrechtlichen Gründen darf ich diesen hier leider nicht einfügen. Wer aber interessiert ist, kann diesen gegen eine kleine Gebühr unter diesem Link abrufen.

Insbesondere die Ausführungen zum letzten Satz sind überzeugend, da im Abs. 3 Satz 2 tatsächlich eine auflösende Bedingung i. S. d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zu unterstellen ist.

Das würde nach dieser Auslegung tatsächlich bedeuten, dass die BE unabhängig von Abs. 2 auch dann erlischt, wenn zwar keine Gefährdung zu erwarten ist, aber die Einbauanweisungen oder Einschränkungen nicht beachtet wurden.

Insofern befinden wir uns in einer Zwickmühle zwischen der reinen Formulierung des Verordnungstextes sowie dem vom Verordnungsgeber angedachten Regelungsgehalt und den sich daraus erwachsenden Interpretationsmöglichkeiten.

Ich für meinen Teil favorisiere natürlich, dass die BE nur erlöschen kann, wenn eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist, da nur das Sinn macht

#16  25.02.16, 18:07:30

Marcus



Verstehe ich jetzt nicht.
Ich habe den passenden Scheinwerfer zum Gutachten ( als Kopie ). Warum sollte ich es verbrennen ?
Das wäre doch Hirnrissig ! Der TÜV hat es jedenfalls nicht bemängelt.
Auch bei meiner war der SW nachgerüstet. Was wäre wohl ohne Gutachten ( Kopie ) geworden ?

Damals wurde von A/A EIN ! Scheinwerfer vorgeführt, der dementsprechend so umgebaut war, das er die Betriebsgenehmigung in Deutschland erhalten konnte.

Es gab EIN ! Gutachten dazu! Das, welches jeder hat außer Willi. lachen

Von da an durfte die Firma A/A ihre Importierten und umgebauten Scheinwerfer hier vertreiben.
Zu jedem Scheinwerfer gab es eine ( ACHTUNG Willi ) KOPIE zwinkern des Original Gutachtens.

Nur weil es die Firma nicht mehr gibt, heißt das noch lange nicht, das die Gutachten nun ungültig sind. Egal ob als Kopie oder nicht.

Und wenn jemand sein Gutachten verloren hat ???? - Dann muß er den Scheinwerfer ausbauen und verschrotten ??? - Das wüsste ich aber !

Aber egal - macht und denkt was Ihr wollt. Nicht mein Bier !




Grùße aus dem schönen Sauerland
Marcus
GL 1500 SE (X) - 50th. Annyversary


Wer nicht will findet Gründe - wer will findet Wege
#17  25.02.16, 18:12:03

Beitragssammler


Themenstarter

Man oh Man, da habe ich ja einen Felsen losgetreten, Gutachten verbrannt, Moppeds lieber bei Keysch kaufen, Scheinwerfer umbauen usw. Was kommt als nächstes ne Harley älter als 30 Jahre kaufen, Oltimer-Bestandsschutz nutzen. Ich danke natürlich allen für die Tipps die mich weiter bringen und wenn sie vernünftig sind. Hier mal ne kleine Episode, vor einigen Jahren habe ich ne Kawasaki GTR 1000 bei dem also gepriesenen Goldwinggott Deutschlands gekauft, nach nicht ganz 400 km, inkl. Abholung ca. 300 km hatte ich einen Kolbenfresser. Nach Apschleppen und Werkstattschau, stellte man fest das nur ein "Fingerhut" Motorenöl drin war. Also Motorräder in Deutschland beim Händler kaufen, Garantie? Haha, wenigstens hat er anstandslos einen Austauschmototr bezahlt aber jegliches Schuldeingeständnis abgelehnt, den Wechsel dann leider ich. Soviel zum Thema Vetrauen und USA und Garantie, wer gibt mir auf ne 12 Jahre Goldi denn noch Garantie???
@Marcus Mail ist raus...

#18  25.02.16, 18:44:46

daddy

(Mitglied mit Biete)


Hallo Leutz

Ich kann Marcus in seiner Ausführung nur Recht geben.

Betriebserlaubnis / Gutachten :


Ich hatte mir für meinen Porsche neue Felgen und Reifen im Internet bestellt.Zur Lieferung bekam ich verschiedene Gutachten für diverse Porsche Fahrzeuge,welche diese Reifenkombination fahren durften.
ALLE waren als NICHT !!! Original Gutachte deklariert.

Bei den Tüv Untersuchungen gab es NIE Probleme.!!!!!!

1999 kaufte ich mir eine weiße 15 SE. Natürlich musste aus optischen Gründen lachen ein " Klarglasscheinwerfer " nachgerüstet werden.Damals bekam ich das allgemein sich im Umlauf befundene " GUTACHTEN in Kopie dazu.
Auch in diesem Fall hatte ich NIE !! ein Problem bei diversen Tüv BESUCHE.
Auch hatte ich ein Gutachten für diesen ZUSATZRING ,welcher im Zusammenhang der Scheinwerferbirne stand und das Licht " BUNT " aussehen ließ.

Die gleichen Bedingungen trafen auch für eine Edelstahl Auspuff Anlage für einen PKW zu.

LG Daddy


#19  25.02.16, 19:51:03

Sunshine

(Mitglied mit Biete)



@Steffen:
Ich habe mich bereits heute Vormittag bei dir per PN gemeldet.


Wingergruss Hubert
Und immer schön oben bleiben!
Ex: GL1500 SE Bj, 90, 94, 97, 98, 99, GL1800 Bj. 2003
Aktuell: GL1800 Bj. 2005 30 Jahre Anniversary

https://www.goldwinger.info
#20  25.02.16, 20:31:41
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