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ZappaSEi

(Mitglied mit Biete)


Das ist mir schon klar. Darum heißt es ja daß diese im normalen Straßenverkehr gegen Benutzung gesicherts sein müssen.
Ich warte jetzt nur auf die Erklärung der anderen Fragen. Wenn die Kollegen vom Kontrolldienst dann wieder mal hier sind.
Zappa


SEi schon lang dabei
#21  13.02.09, 11:18:46

Sunshine

(Mitglied mit Biete)



Ich wollte mich eigentlich zu rechtlichen Fragen nicht mehr äußern, nachdem ich nach einem gutgemeinten rechtlichen Hinweis (Betrieb einer Goldwing mit einem abgelaufenen US-Kurzzeitkennzeichen durch einen Deutschen auf öffentlichem Verkehrsgrund) von zwei Forumsmitgliedern dumm, beleidigend und unter der Gürtellinie angemacht worden bin.

Da aber bei der vorstehenden Frage nach der Bewertung von zusätzlich angebrachten Highwayboards offensichtlich widersprüchliche Ausagen und Vorstellungen herrschen, wurde ich um einen Hinweis gebeten.

Zur Entschuldigung von Streetmaster66 und BK-Otti ist folgendes zu sagen: Im ersten Moment fällt man gern in vielen Jahren erlernte und praktizierende Auskunftsschemata zurück. Veränderung oder Anbau von bestimmten Kfz- und Ausrüstungsteilen = Fahren ohne Zulassung nach Erlöschen der Betriebserlaubnis.

Mit Einführung der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) zum 01. März 2007 hat sich bei Beanstandungen, die das Erlöschen der Betriebserlaubnis betreffen, jedoch einiges geändert.

Ich baue es mal chronologisch auf:
Voraussetzung für die Zulassung ist, daß das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und einem dem Pflichtverischerungsgesetz entsprechende Versicherung besteht.

Die Erteilung der EG-Typengenehmigung bzw. Betriebserlaubnis wird nunmehr als Voraussetzung für die Zulassung angesehen, ist aber NICHT MEHR BESTANDTEIL derselben (im Gegensatz zu früher !!).

Die Betriebserlaubnis ist zwar erloschen (§ 19 Abs. 2 und Satz 2 StVZO), wenn etwas verändert wird,
1. durch die die in der BE genehmigte Fzg-Art geändert wird
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist,
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird oder
4. Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten werden.

Wichtig ist aber: !! Das Fahrzeug ist jedoch weiterhin zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen !!

Nachdem ein Verstoß bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen (bei zulassungsfreien Fahrzeugen ist es ein klein wenig anders) gegen § 19/II, III StVZO nicht bußgeldbewährt ist, ist eine Ahndung aufgrund des Erlöschen der BE nicht gegeben. Eine Ahndung kann vielmehr lediglich nach §§ 30 ff StVZO erfolgen (kann eine Verwarnung von 25,- € sein oder bei wesentlicher Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit Anzeige). Eine Straftat scheidet aus !

Bei einer neuen oder vorverlegten Fußrastenanlage (sieht man oft bei Harleys oder Sonderumbauten) ist eine ABE oder Teilegutachten erforderlich - muss eingetragen werden.

Die bei uns verwendeten Highwayboards sind zusätzliche Fußablagen und keine kompletten alleinige Fußrastenanlagen die vorverlegt wurden !!

Wie sich die Versicherung im Schadensfall verhält und ein Vermeidbarkeitsgutachten in Auftrag gibt, falls ein Zeuge aussagt, daß die Füße auf den Higwayboards zum Unfallzeitpunkt waren, kann sich jeder denken. Dies ist jedoch eine andere Geschichte und hat mit dem Fahren ohne Zulassung oder gar Fahren ohne Versicherung nichts zu tun.

Meinungen gehen weit auseinander da Stammtisch- sowie ADAC-Bruchstücke gepaart mit Halbwissen (ich meine jetzt ausdrücklich NICHT Streetmaster66 oder BK-Otti) so manche gut geglaubte Rechtsmeinung etwas aus dem Lot bringen.

... und falls jetzt jemand denkt, der schreibt nur einen Schmarren daher ... ich habe als Polizeihauptkommissar seit mehr als 35 Jahren u.a. auch mit Verkehrsrecht zu tun.

... nun habe ich mich doch wieder breitschlagen lassen ...




Wingergruss Hubert
Und immer schön oben bleiben!
Ex: GL1500 SE Bj, 90, 94, 97, 98, 99, GL1800 Bj. 2003
Aktuell: GL1800 Bj. 2005 30 Jahre Anniversary

https://www.goldwinger.info
#22  13.02.09, 12:13:45

ZappaSEi

(Mitglied mit Biete)


Danke Hubert, das ist doch mal ne Aussage. Es ist zwar beamtendeutsch aber, wenn man es zwei- dreimal gelesen hat, begreiffe sogar ich das. Danke nochmal.
Zappa


SEi schon lang dabei
#23  13.02.09, 12:51:12

Sunshine

(Mitglied mit Biete)



Hi Zappa,
keine Ursache, aber kürzer ging es leider nicht.
Nur mit zwei oder drei Stichpunkten oder einem Schlagwort erklärt, wären wieder den Rückfragen oder verschiedensten Interpretationen mit theoretischen Fallkonstruktionen Tür und Tor geöffnet worden.


Wingergruss Hubert
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#24  13.02.09, 14:34:15

Sunshine

(Mitglied mit Biete)



Genau das habe ich befürchtet...jetzt geht es ab in den abschweifenden Wald !!

achja ... gesetzt den Fall, die BE wäre in einem anderen konstruierten Fall erloschen... meine Aussage ändert sich ja dadurch nicht !! Das Fahrzeug ist und bleibt weiterhin zugelassen !

@Zappa: Weißt du jetzt was ich meine ?

Dies ist mein letzter Kommentar zu diesem Thema !


Wingergruss Hubert
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#25  13.02.09, 16:50:39

Beitragssammler



Hallo Hubert,

trotzdem danke für die ausführliche erläuterung.
cool

#26  13.02.09, 16:55:28

ZappaSEi

(Mitglied mit Biete)


Ich frag jetzt nochmal blöd: Ist es nicht so, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Umbau und Unfall bestehen muß? Einfach gesagt, muß nicht der Umbau Unfallursache sein?
Zappa


SEi schon lang dabei
#27  14.02.09, 13:18:04

Beitragssammler



Moin

Der Witz ist, das ich meine Quadratlatschen (46/47) eh schon immer geziehlt auf die Bremse stellen muß, gibt nur bremsen ja oder nein.
Nur mal eben den Fuß drehen is nicht. wasdagegen

#28  14.02.09, 15:59:28
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