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Beitragssammler


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Tach Leute.
Ich hab einen Bekannten, den sie vor einger Zeit über den Haufen gefahren haben. Die Angst vor den andern fuhr ja schon immer mit, aber seitdem geht mir noch mehr die Klammer, wenn da einer meinen Weg kreuzen will. Also will ich mir Zusatzscheinwerfer an meine 1200er bauen, um den Pennern noch mehr zu signalisieren, dass da ein Motorrad kommt. Nur: Was nimmt man da für Scheinwerfer, wo schließt man sie an, müssen sie eingetragen werden, muss sonst nach was beachtet werden etc. ?
Gruß Wolfgang

#1  13.05.06, 13:32:35

Beitragssammler


Themenstarter

Hey kaeptnblau!
Zusatzscheinwerfer nützen garnichts wenn der andere Pennt. wütend Ich hatte vor zwei Jahren einen Frontal-Crash mit Fahrerflucht. wütend Meine Verletzungen hielten sich im Rahmen. Maschine war Schrott. Ich hatte eine Woche später eine andere Maschine. Wieder eine XJ 900. lachen Fahre heute eine 1200GL, mit ein paar Lämpchen mehr, das ist auch keine Garantie. geschockt Zusatzscheinwerfer kannst du anbauen alles was TÜV hat, wie Du willst, zwei Nebellampen und zwei Fernscheinwerfer, segnet der TÜV ab. Früher war 1 Nebel+1Fernscheinwerfer.
Wenn Dir aber die Muffe geht, verkaufe Deinen Bock. geschockt Zusatzscheinwerfer sind nicht die Lösung.Mit deiner Angst, fährst Du unsicher und bringst andere in Gefahr.
Das mußt Du in den Griff kriegen, sonst kauf Dir ein Fahrrad, das ist aber auch keine Garantie das dich einer Absteigen läst. (gegen deinen willen)boese boese
Wingergruß von
Richard

#2  13.05.06, 21:56:47

Beitragssammler


Themenstarter

Hallo Richard.
Danke für Deine Antwort. Zusatzscheinwerfer sind keine Garantie, weiß ich. Und aus Muffe vor den Tiefschläfern fahre ich keineswegs unsicher und werde auch den Teufel tun, meine Maschine zu verkaufen. abgelehnt Zur Technik: Wie man die Scheinwerfer am gescheitesten anschließt, weiß ich inzwischen. Aber was für Lampentypen gibt es ? Nur Fern- und Nebelscheinwerfer oder noch andere ? Und müssen die Dinger eingetragen werden ? Wundern würds mich nicht. Weiß jemand was ?
Gruß Wolfgang

#3  14.05.06, 12:44:34

Hans



Hi kaeptenblau,
Hab dir gerade die Ständer-pdf lachen geschickt und jetzt dieses Problem von dir gelesen.
Scheinwerfer hab ich jetzt auch dran, weil das Licht nacht echt besch.... ist. traurig schau doch mal hier
http://www.duw.de/shop/(hmcnk1qfojzz2m45uuexo3b4)/listview.aspx?folder=74

Hab lange gesucht bis ich eckige in VA gefunden habe.
Die hab ich auf die Sturzbügel mit geteilten Schellen montiert. Musst du aber mit 2 Relais schalten, damit sie nur leuchten wenn mind. Standlicht eingeschaltet ist. Tüv hat nicht gemeckert!!
zunge raus
Gruss hans
wie schon gesagt schreib wenn du vielleicht noch ein Foto oder mehr infos brauchst alles wird gut


84'Interstate 39167 OK-GL12
#4  14.05.06, 20:45:01

Beitragssammler


Themenstarter

Hallo Hans.
Danke für Deine Antwort. Du bist eine wahre Fundgrube. Zum Ständer schreib ich Dir extra (s.dort)

Von Deinem Angebot wg. Fragen und Bildern mache ich gerne Gebrauch. Ich wäre Dir dankbar, wenn Du mal Deine Scheinwerfer, insbesondere die Befestigung an den Sturzbügeln fotografieren und mir mailen könntest.

Und dann hab ich noch eine Menge Fragen:
1. Ich will eigentlich nur ein Relais nehmen. Den Steuerstrom hole ich mir vom Standlicht und den Arbeitsstrom lege ich über eine fliegende Sicherung direkt an den Plus-/Minuspol im Sicherungskasten.
Warum hast Du 2 Relais genommen und wo hast Du sie angeklemmt ?
Hast Du einen Schalter in die Leitung gesetzt oder gehen die Lampen automatisch beim Lichteinschalten an ? Das hieße dann, dass Du immer mit Fernlicht unterwegs bist. Schlingel ! zwinkern (Im 1200´er Forum schreibst Du, dass Du Fernscheinwerfer dran hast)

2. Die von Dir genannte Seite mit Scheinwerfern ist irre. Welches Modell hast Du genommen ?
Was mich nicht so überzeugt, sind die eckigen Modelle. Ich wollte eigentlich die runden mit 12 cm Durchmesser nehmen. Sind größer und fallen mehr auf, denke ich mir. Das Problem ist nur die stabile Befestigung. Aber wenn Du mit Deinen eckigen das normale Abblendlicht (ist wirklich unter aller Sau) merklich aufgepeppt hast, müssten die eigentlich hell genug sein. Also: Bist Du zufrieden ?

Im übrigen wundert mich, dass Du keine Probleme beim Tüv hattest. Ich habe mal bei unserm angerufen und dort die Auskunft erhalten, dass 1 Fern- und 1 Nebelscheinwerfer zzgl. Hauptscheinwerfer erlaubt sind und sonst nix. Begründung: Um die Silhouette eines Autos zu vermeiden. Was sagt man zu solchem Schwachsinn... boese

Gruß aus Bensheim
Wolfgang

#5  15.05.06, 14:51:10

Hans



Hi Kaeptnblau,
freut mich dass ich dir erst mal helfen konnte.
Die Bilder mach ich dir fertig so schnell es geht.
Ist mir jetzt einfach zu spät überrascht .
Ich hab die Fernscheinwerfer genommen und eckig weil mir dass so am besten gefällt zum eckigen Hauptscheinwerfer.
Und rund hat jeder. lachen
Das mit dem 1. Relais ist schon in Ordnung so. Das 1. schaltet den Arbeitsstrom des 2. Da muss dein Lichtschalter rein. Denn der verkraftet auf die Dauer nicht die Leistung der Lampen! Deshalb das 2. Relais.
Also wenn das 1. nicht zieht gehen deine Zusatzscheinwerfer nicht.
Ist nicht doppeltgemoppelt aber die Relais sind für höheren Stromfluss ausgelegt.
Die Werkstatt wo ich war hat einen guten und einen
pingeligen Tüver. Die GW's macht der GUTE
lachen
Ich mach zu den Fotos noch ne Skizze zu den Relais zum besseren Verständnis

Gruss Hans alles wird gut


84'Interstate 39167 OK-GL12
#6  15.05.06, 22:02:34

Beitragssammler


Themenstarter

Hallo kaeptnblau.

Der TÜV wo Du warst kennt seine Änderungen nicht. zunge raus

Am Motorrad sind zwei Nebel- und zwei Fern- scheinwerfer erlaubt, ohne Eintragung. Ich hatte das mal Kopiert, aber habe das wahrscheinlich mit der XJ zusammen weggegeben.
Wenn ich das Schreiben wiederfinden sollte bekommst Du eine PN.
Im Forum werde ich das dann auch reinsetzen.
alles wird gut

Wingergruss von
Richard

#7  16.05.06, 08:33:08

Beitragssammler


Themenstarter

Hallo Richard.

Wär super, wenn Du das Schreiben finden könntest. Auch Hein Gericke hat in seinem Katalog einen Hinweis, der in die gleiche Richtung geht. Weil ich keine Lust hab, alle zwei Jahre meine Alte Dame Tüv-genehm zu machen, dachte ich mir ´rufste halt mal bei Tüvs an. Die werdens schon wissen´. Ich hab sogar bei 2 Tüvs angerufen. Und dieselbe Auskunft erhalten. Trotzdem hatte ich den Eindruck, dass die in der Tat keine Ahnung hatten. Der eine Typ wollte mir sogar verkaufen, dass beim Auto mit dem Fernlicht die Nebelscheinwerfer ausgehen müssten. Wurde sogar richtig obrigkeitsmäßig, als ich ihm widersprach. Klasse. Solche Fuzzis kann ich grad leiden. rote karte

In diesem Sinne
kaeptnblau

#8  16.05.06, 14:26:53

Beitragssammler


Themenstarter

Zitat von kaeptnblau:
Hallo Richard.

Wär super, wenn Du das Schreiben finden könntest. Auch Hein Gericke hat in seinem Katalog einen Hinweis, der in die gleiche Richtung geht. Weil ich keine Lust hab, alle zwei Jahre meine Alte Dame Tüv-genehm zu machen, dachte ich mir ´rufste halt mal bei Tüvs an. Die werdens schon wissen´. Ich hab sogar bei 2 Tüvs angerufen. Und dieselbe Auskunft erhalten. Trotzdem hatte ich den Eindruck, dass die in der Tat keine Ahnung hatten. Der eine Typ wollte mir sogar verkaufen, dass beim Auto mit dem Fernlicht die Nebelscheinwerfer ausgehen müssten. Wurde sogar richtig obrigkeitsmäßig, als ich ihm widersprach. Klasse. Solche Fuzzis kann ich grad leiden. rote karte

In diesem Sinne
kaeptnblau


Das steht alles in der STVZO!!!!!!

#9  16.05.06, 16:52:27

Beitragssammler


Themenstarter

Gewiss doch.
Und da hab ich ja auch schon reingesehen (§50 usw.). Hat mich aber auch nicht wesentlich weiter gebracht, weil ich davon ausgehe, dass nicht der Gesetzgeber blöd ist, sondern ich. U.a. hab ich da nämlich gelesen, dass ein Mopped nur 1 Nebellampe haben darf. Über die Menge Fernscheinwerfer ist aber nix gesagt. Und wenns nicht ausdrücklich verboten ist, kann niemand was dagegen haben, wenn ich zur Not eine ganze Batterie Flakscheinwerfer durch die Gegend fahre. Kann aber nicht sein, sag ich mir. Denn überall heißt es, mehr als 2 Fernscheinwerfer am Krad sind tüvtechnisch nicht drin. Außerdem ist hier Deutschland und bekanntlich alles geregelt. Also hab ich irgendwas nicht richtig verstanden oder es steht in irgendeiner Ergänzung noch ein Zusatz oder die Juristen legen den Text anders aus. Hab den ADAC mal angefunkt. Mal gucken, was der sagt. Es muss doch möglich sein, in dieser Frage einer wasserdichte Auskunft zu kriegen.


#10  16.05.06, 19:55:33

Beitragssammler


Themenstarter

In Deutschland gilt bisher immer noch die STVZO und nix anderes. Ein Krad darf mit einem Nebelscheinwerfer und insgesammt 2 Fernscheinwerfern ausgerüstet sein das heisst zum Beispiel für die GL1500 und GL1800 kein zusätzlicher Fernscheinwerfer da diese Modelle bereits ab Werk mit 2 Fernscheinwerfern ausgerüstet sind

#11  16.05.06, 22:11:10

Beitragssammler


Themenstarter

Richtig. Das ist das, was ich auch immer wieder höre. Aber wo steht das mit den maximal 2 Fernscheinwerfern ? Ich habe die STVZO in der Fassung 30.04.2006 gelesen (http://www.stvzo.de) und nirgendwo diese Beschränkung gefunden. Bitte klär mich auf.

#12  17.05.06, 00:00:51

Beitragssammler


Themenstarter

Zitat von kaeptnblau:
Richtig. Das ist das, was ich auch immer wieder höre. Aber wo steht das mit den maximal 2 Fernscheinwerfern ? Ich habe die STVZO in der Fassung 30.04.2006 gelesen (http://www.stzvo.de) und nirgendwo diese Beschränkung gefunden. Bitte klär mich auf.


Unter diesem Link kannst du die auch nicht finden lachen

#13  17.05.06, 16:27:04

Beitragssammler


Themenstarter

Zitat von Wingking:
Zitat von kaeptnblau:
Richtig. Das ist das, was ich auch immer wieder höre. Aber wo steht das mit den maximal 2 Fernscheinwerfern ? Ich habe die STVZO in der Fassung 30.04.2006 gelesen (http://www.stzvo.de) und nirgendwo diese Beschränkung gefunden. Bitte klär mich auf.


Unter diesem Link kannst du die auch nicht finden lachen


Auszug aus der STVZO

§ 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten.

(1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit 2 Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebelscheinwerfer. Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein. Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ist, so müssen die Nebelscheinwerfer so geschaltet sein, dass sie nur zusammen mit dem Abblendlicht brennen können. Nebelscheinwerfer müssen einstellbar und an dafür geeigneten Teilen der Fahrzeuge so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Sie müssen so eingestellt sein, dass eine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist. Die Blendung gilt als behoben, wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Nebelscheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber bei Nennspannung an den Klemmen der Scheinwerferlampe nicht mehr als 1 lx beträgt.

#14  17.05.06, 16:41:42

Beitragssammler


Themenstarter

Sorry. Der Link war falsch geschrieben. ich bin doof Habs repariert und jetzt funzt er. Man kommt dort auf die Homepage vom Moravia-Verlag. Und von dort gehts weiter zur STVZO. Wichtig sind die §49a, 50 und 52.
Aber wie ich sehe, hast Du Dich schlau gemacht. Hast Du aber auch gesehen, dass in Deinem Auszug nur die Rede von Nebelscheinwerfern ist ? Hier gehts aber um Fernscheinwerfer, von denen nur 2 am Krad erlaubt sein sollen. Wenn Du Zeit & Lust hast,lies die § mal und achte drauf, wo die Rede von dieser Beschränkung ist. Du wirst nichts finden.

Heute rief mich jemand von der Rechtsabteilung des ADAC an. Auch der fing zuerst von dem 1 Nebelscheinwerfer und den max. 2 Fernscheinwerfern an. Als ich ihn fragte, wo denn das das mit den 2 Fernscheinwerfern stehen würde, musste er passen. Er will sich aber noch mal umhören. Er sagte aber auch, dass vieles heute vom TÜV stillschweigend geduldet würde, es sei denn, da kommt einer mit nem Tannebaum an. Problem ist nur, dass man dabei der Willkür des TÜV-Beamten ausgesetzt ist. Und wenn der grad zu Hause Krach hat, kann man schon mal schlechte Karten haben. Besser ist also, sich auszukennen und zu wissen, was geht.

#15  17.05.06, 18:08:32

Beitragssammler


Themenstarter

Das ist doch Sonnenklar in der Regel hat ein Krad einen Serienmässigen Fernscheinwerfer folglich darf nur noch ein zusätzlicher angebaut werden, bei Krädern wie zum Beispiel der GL 1500 die schon von Haus aus mit 2 Fernscheinwerfern ausgerüstet ist darf folglich kein zusätzlicher angebaut werden.

#16  17.05.06, 20:31:29

Beitragssammler


Themenstarter

Wingking, bitte: Gib mir eine ganz einfache Antwort auf eine ganz einfache Frage: Wo in der STVZO steht das mit den max. 2 Fernscheinwerfern? Ich lasse mich gern überzeugen. Aber ich will Fakten und keine Schlüsse.

Um mal zu zeigen, worüber wir reden, hier alle Bestimmungen, reduziert aufs wesentliche:

§49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze (auf jeden Fall nichts über erlaubte Anzahl irgendwelcher Lichtquellen)

§50
(1): Licht muss weiß sein
(2): Motorräder müssen 1 Scheinwerfer haben D.h. einer muss sein. Über evtl. weitere steht hier nichts
(3): Scheinwerfer müssen einstellbar sein, dürfen sich nicht selbst verstellen; Abblendlicht mind.50 cm über Straße
(4): "Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, dass bei Fernlicht die Abblendscheinwerfer mitbrennen" Auch ganz interessant: Getrennte Fernscheinwerfer sind möglich
(5): Angaben zur Leuchtstärke
(6): "Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, dass sie nur gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet werden können"
(6b): Sonderbestimmungen für Mofas
(7): Angaben zur Testumgebung bei Messungen
(8): Zur Ausrichtung des Abblendlichbündels bei mehrspurigen Kfz
(9): "Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig oder paarweise einschaltbar sein; beim Abblenden müssen alle gleichzeitig erlöschen."
(10): Sonderbestimmungen für Gasentladungslampen

§51: Bestimmungen für Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten.

§52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten:
(1): "Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit 2 Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebelscheinwerfer. Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein." .... müssen einstellbar sein, dürfen sich nicht selbst verstellen und Gegenverkehr nicht blenden Achtung: Hier gehts um Nebel- und nicht um Fernscheinwerfer
(2): 1 Suchscheinwerfer ist erlaubt
(3): Bestimmungen für blaues Rundumlicht
(3a): Bestimmungen für Lichtschrift bei Pol.Autos
(4): Bestimmungen für gelbes Blinklicht
(5): Bestimmungen für Krankenwagen
(6): Bestimmungen für Autos von Ärzten im Einsatz
(7): Bestimmungen für Autos mit Arbeitsgeräten
(8): Bestimmungen für Türsicherungsleuchten
(9): Bestimmungen für Wohnwagen
(10): Bestimmungen für Leuchtstreifen an Autos

§52a: Rückfahrscheinwerfer
§53: Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler.
§53a: Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage.

Und das wars. Nix mit max. 2 Fernscheinwerfern. Aber schaun mer ma - Richard hat auch noch eine Informationsquelle. Mal gucken, was da drin steht.

#17  17.05.06, 22:58:48

Beitragssammler


Themenstarter

Hab von Richard eine neue Info-Quelle bekommen.
Demnach gibt es noch Euro-Richtlinien, die z.T. im Widerspruch zur STVZO stehen. Inwieweit sie heute noch gültig sind, weiß ich nicht. Lässt sich aber rauskriegen. Zumindest in 2000 gabs da die berühmte Beschränkung auf 2 Fernscheinwerfer. Bestimmt zur Freude von Wingking. Aber 2 Nebellampen waren auch zulässig. Ist doch schon mal was, oder ? Welches Recht im Konflikt Vorrang hat weiß ich nicht. Aber auch das müsste sich klären lassen. Jetzt geh ich aber erstemal ins Bett.
Wer sich gruseln will, kann ja mal diesen Link anklicken: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31993L0092:DE:HTML
(ich krieg das Smilie da nicht raus, auch wenn ich den Haken im Kontrollkästchen lösche. Am besten den Link kopieren, in die URL-Adresszeile kopieren und das Smilie durch einen Doppelpunkt, gefolgt von einem ´D´, ersetzen)

Guts Nächtle
Wolfgang

Nachtrag am 18.05.:
Hab heute noch mal rumtelefoniert und die Schnauze endgültig voll von dem halbgaren Zeug, was man mir auch von hoch offizieller Seite alles erzählt hat (z.B. lt. Kraftfahrtbundesamt: Soll mal beim Materialprüfungsamt anrufen). Hab jetzt das Bundesverkehrsministerium angeschrieben und um aktuelle Gesetzestexte bzw. Angabe der Fundstellen gebeten. Schaun wer ma. Ich melde mich wieder, wenn ich mehr weiß. Muss mich mal wieder um meine Arbeit kümmern.

Bis denne - Wingergruß
Wolfgang

#18  18.05.06, 01:41:20

Beitragssammler


Themenstarter

Was heisst hier "zur Freude von Wingking" das hat nix mit Freude zu tun STVZO ist nun mal Vorschrift ob du das wahrhaben willst oder nicht. Wer Paragraphen lesen und richtig deuten kann ist klar im Vorteil lachen

#19  18.05.06, 16:34:41

Beitragssammler


Themenstarter

Eh! Jetzt nimms doch nicht so ernst. War doch nur ein augenzwinkernder Knuff.
Und die Vorschriften nehm ich verdammt ernst. Wundert mich, dass das bisher wohl nicht deutlich geworden ist. Warum mach ich denn sonst son Wind drum ? Allerdings will ichs tatsächlich genau wissen und übernehme nicht einfach das, was man sich so erzählt.

#20  18.05.06, 17:17:09
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